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§ 10 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingarten – Nutzungsvertrag, ergeben, ist ein Schlichtungs- verfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis- oder Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten- Nutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die be- treffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben. § 11 Beiträge und Umlagen Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge je Parzelle zu entrichten. Sie haben die für die Erhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage erforderlichen Mittel (Umlage) einzubringen und sich an den festgelegten Arbeitseinsätzen zu beteiligen. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, ist für jede Arbeitsstunde ein von der Mitgliederversammlung zu beschließender Betrag zu entrichten. Rentner und Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 60%, bezahlen max. 50 % dieses Betrages. Mitglieder die das 70ste Lebensjahr erreicht haben, entfällt der zu zahlende Betrag. Wird auf der Mitgliederversammlung kein neuer Betrag festgelegt, so gilt der bisherige für das Folgejahr. § 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Der Jahresabschluss hat bis zum 31.01. des Folgejahres zu erfolgen. § 13 Kassen- und Rechnungswesen 1. Die Finanzgeschäfte für 2 a und 2 b erfolgen durch den Kassierer unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden auf der Grundlage des Haushaltsplanes. Der Kreisverband / Regionalverband ist bei gegebener Veranlassung be- rechtigt (z. B. bei drohender Schädigung des Verbandsinteresses), die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen. 2. Die Kassenführung erfolgt getrennt nach a) dem ideellen Bereich b) der Vermögensverwaltung c) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Letzteres bezieht sich nur auf den Verkauf von Elektroenergie, die vom KGV von Lieferanten bezogen wird. Dieser Bezug ist für die Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes unentbehrlich und steht nicht im Wettbewerb mit anderen Betrieben. Der vom KGV erzielte Gesamtumsatz wird 15.000 Euro nicht überschreiten. Somit trifft die Vereinfachungsregelung im Sinne der Umsatzsteuer zu. Die Kassenführung für 2 c erfolgt von einem 2. Kassierer und gesonderten Konto. Auszahlungen für die Kassen nach 2 a und 2 b sowie nach 2 c sind nur auf An- weisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.