Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse,
des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und
sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der MV zu berichten.
§ 14
Rechnungsprüfungsgruppe
1. Wenn eine Rechnungsprüfungsgruppe gewählt wird, dann besteht sie mindestens aus:
- dem Vorsitzenden
- und einem Mitglied.
2. Die Rechnungsprüfungsgruppe ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird
von der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes
Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte über die
nötige Eignung verfügen. Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes sein.
3. Der Vorsitzende bereitet die Prüfungen nach Schwerpunkten mit seinen Mitgliedern
vor. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
In Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.
4. Sie ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wacht über die
Einhaltung der Satzung und prüft unangemeldet und mindestens 2 Mal jährlich
die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die
Finanzwirtschaft. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.
5. Ihr obliegen insbesondere folgende Prüfungen:
- Kasse,
- Buchführung,
- Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan.
6. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und
einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 15
Nutzung der Erholungsfläche
Jedes Mitglied kann seine Erholungsfläche individuell und nach seiner Vorstellung
nutzen. Die Grundstücksgrenzen sind freizuhalten, nicht zu bebauen oder durch Ge-
hölze (Überhang) zu beeinträchtigen. Baulichkeiten, Gehölze und Sträucher müssen
den Abstand zum Nachbargrundstück zu haben, wie er vom Vorstand verbindlich festgelegt
wurde.
Bei Baulichkeiten entsprechend des Baugesetzes ohne Grenzbebauung, bei
Notwendigkeit entscheidet der Vorstand. Die Errichtung baulicher Anlagen bedarf
der Zustimmung des Vorstandes und falls erforderlich, durch das Bauamt.
Bauskizzen sind rechtzeitig und vor Errichtung der Baulichkeit einzureichen.
Die Erholungsanlage ist in einem gepflegten Zustand zu erhalten, so dass das
Gesamtbild der Anlage den Anforderungen an ein Freizeit- und Erholungsobjekt
entspricht.