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g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge, h) Satzungsänderungen, Beschlussfassungen zu Veränderungen des Vereins, Grundsatzfragen, Teilauflösungen oder Auflösungen. 7. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit- glieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Kreisverband/Regionalverband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen. 8. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 – 10 Mitgliedern: - dem Vorsitzenden - dem stellv. Vorsitzenden - dem Kassenwart - dem Verantwortlichen für Ökonomie, Umweltschutz und der - Werterhaltung der Vereinsunterlagen 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide besitzen Einzelvertretungsmacht, von der der stellvertretende Vorsitzende allerdings nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. 4. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Eine Ausnahme bildet die Situation, wie in Punkt 2 dieses Paragraphen festgelegt Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können ihnen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von nachgewiesenen Aufwand bzw. Reisekosten bleiben hiervon unberührt. 5. Aufgaben des Vorstandes: a) laufende Geschäftsführung des KGV, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse, c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen, d) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.