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§ 7 Organe des KGV sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss im 1. Quartal des Folgejahres als Jahreshauptversammlung stattfinden. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Hinweis auf Verhand- lungsgegenstände vorlegen. 3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor- sitzenden, seinen Stellvertreter oder einen Versammlungsleiter. 4.1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mit- glieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 4.2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht. 4.3. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversamm- lungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht. 4.4. Vertreter des Kreis- oder/und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitglieder- versammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. 6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfungsgruppe / Revisoren, b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr, c) Entlastung des Vorstandes d) wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe und anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes. e) Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen, Gemeinschafts- leistungen und sonstiger Leistungen, f) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1b,