Satzung des Kleingartenvereins Vietingshof 1 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Vietingshof 1 e.V. (i. f.
Kleingartenverein – KGV genannt) und hat seinen Sitz in Parchim.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Parchim unter der Nr. 40 eingetragen und
Mitglied des Kreisverbandes Gartenfreunde Parchim e.V., nachfolgend Verband genannt.
Der KGV tritt die Rechtsfolge der bisherigen Sparte des VKSK „Vietingshof 1“ an.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1.
a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller im Kleingartenwesen
interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und
ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen
öffentlichen Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des
Umwelt- und des Landschaftsschutzes, der Volksgesundheit und die
Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2.
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für
besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
3.
Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorgani-
sation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des
Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner
Kleingartenanlage zu verwenden.
4.
Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung
kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den
städtebaulichen Planungen entsprechende Anweisungen bzw. Festsetzungen
von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem
Umfang erfolgt.
5.
Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen
Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten
zur kleingärtnerischen Betätigung.