Satzung des Kleingartenvereins Vietingshof 1 e.V. § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Vietingshof 1 e.V. (i. f. Kleingartenverein – KGV genannt) und hat seinen Sitz in Parchim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Parchim unter der Nr. 40 eingetragen und Mitglied des Kreisverbandes Gartenfreunde Parchim e.V., nachfolgend Verband genannt. Der KGV tritt die Rechtsfolge der bisherigen Sparte des VKSK „Vietingshof 1“ an. § 2 Zweck und Ziel des Vereins 1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller im Kleingartenwesen interessierten Bürger. b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und des Landschaftsschutzes, der Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern. 2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorgani- sation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden. 4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Anweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgt. 5. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
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